Unsere aktuelle Satzung
Satzung des Förderverein Schwimmbad Bordelum e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Förderverein Schwimmbad Bordelum e.V.
und hat seinen Sitz in Bordelum.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Gegründet wurde der Verein am 03.04.2025
§ 2 Der Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die ideelle und finanzielle
Förderung zur Unterhaltung und zum Betrieb des Freibades in Bordelum als
Sportstätte für die Allgemeinheit sowie zur Sicherung des Bestandes.
3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von
Mitteln für das Freibad in Bordelum sowie durch ehrenamtliche Unterstützung
bei der Durchführung des Schwimmbadbetriebs einschließlich der Durchführung
von Schwimmwettkämpfen und Schwimmsportausbildungen.
4) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt;
b) mit dem Tod des Mitglieds;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstandes. Er ist zum Schluss jeden Kalenderjahres zulässig.
Der Ausschluss kann erfolgen a) wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des
Vereins zuwiderhandelt, b) wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seiner
Beitragszahlung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am
Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrages
entscheidet das Mitglied selbst durch eine Betragsangabe auf der Beitrittserklärung. Die
Mitgliederversammlung legt den Mindestbeitrag und den Fälligkeitstermin fest.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
stellvertretenden 2.Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Kassenwart).
Als weitere Beisitzer gehören der Schriftführer und der Schwimmbadkoordinator dem
Vorstand an. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
oder seinen stellvertretenden 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 9 Die Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben,
die sich aus der Satzung und aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellungen der
Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;4. Beschlussfassung über Aufnahme, und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, (vom
Tag der Wahl gerechnet) gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,
so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt zeitversetzt, wobei der
1.Vorsitzende, der Schriftführer und der Schwimmbadkoordinator in den ungeraden
Jahren und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister (Kassenwart) in den geraden
Jahren gewählt werden. Bei der Gründungswahl zum Vorstand werden der
2.Vorsitzende und der Kassenwart für 1 Jahr gewählt, anschließend für 2 Jahre.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden 2.Vorsitzenden
einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der
1.Vorsitzende oder der stellvertretende 2.Vorsitzende anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
stellvertretende 2. Vorsitzende.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer,
die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, ab dem 16. Lebensjahr eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mindest-Jahresbeitrages.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
In allen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann
die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand
kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform per E-Mail bzw. per WhatsApp sowie durch Aushang an den örtlichen Infotafeln einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung, bzw. Veröffentlichung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt
gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist je eine 2/3-Mehrheit, zur
Änderung des Zwecks des Vereins eine Zustimmung aller anwesenden
wahlberechtigten Mitglieder erforderlich.
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es
soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
Bei Satzungsänderungen ist der Wortlaut der geänderten Passagen anzugeben.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag, der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in
der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrages ist
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14
entsprechend.
§ 17 Kassenprüfung
Die 2 Kassenprüfer werden für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Bei der Gründungswahl wird ein Kassenprüfer für 1 Jahr (anschließend für 2 Jahre) und
der andere Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt.
Sie haben die Jahresrechnung des Vorstandes zu prüfen und den Prüfungsbericht der
Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer schlagen die Entlastung des
Vorstands vor.
§18 Haftung
Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bordelum, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Regelungen außerhalb der Satzung
Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über
das Vereinsrecht Anwendung.
§ 21 Geschlechtsneutrale Formulierungen
In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische
Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden
dabei ausdrücklich mit gemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Diese Satzung tritt am Tage der Gründung des Vereins in Kraft.
